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   BVerwG, 07.05.1985 - 6 C 16.85   

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https://dejure.org/1985,17444
BVerwG, 07.05.1985 - 6 C 16.85 (https://dejure.org/1985,17444)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1985 - 6 C 16.85 (https://dejure.org/1985,17444)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1985 - 6 C 16.85 (https://dejure.org/1985,17444)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der Angabe des Hinderungsgrundes eines abwesenden Richters für die Unterzeichnung des vollständigen Urteils - Verhinderungsvermerk ohne Angabe des Hinderungsgrundes eines Richters als Urteil ohne Gründe - Abordnung des Richters als Hinderung an der Unterschrift

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.03.1982 - 9 CB 1076.81

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteil - Unterzeichnung - Urlaub

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1985 - 6 C 16.85
    Da nach dem Kanzleivermerk auf S. 9 der Urteilsurschrift (Bl. 93 der Akten des Verwaltungsgerichts) der Urteilsentwurf erst am 29. Januar 1985 geschrieben worden ist, war der genannte Richter an der Unterschriftsleistung verhindert, denn eine Abordnung von Stuttgart nach Berlin ist ebenso als ein typischer Hinderungsgrund im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, wie eine urlaubsbedingte Abwesenheit (vgl. dazu Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - ).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1985 - 6 C 16.85
    Vielmehr ergibt sich aus dem Fehlen der Angabe des Verhinderungsgrundes lediglich, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78 - <NJW 1979, 663>).
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 196/79

    Urteilszustellung - Unterschrift - Richter - Verhinderungsgrund - Berufungsfrist

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1985 - 6 C 16.85
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 196/79 - <JR 1980, 506>) zu § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretenen Auffassung, die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils, bei dem die Unterschrift eines Richters ohne Angabe des Verhinderungsgrundes ersetzt worden sei, setze die Berufungsfrist nicht in Lauf.
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